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   OLG Bremen, 26.08.2013 - 2 W 75/13   

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https://dejure.org/2013,23562
OLG Bremen, 26.08.2013 - 2 W 75/13 (https://dejure.org/2013,23562)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 W 75/13 (https://dejure.org/2013,23562)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. August 2013 - 2 W 75/13 (https://dejure.org/2013,23562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    ZPO §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 3
    Zivilprozessrecht - Verhängung eines Ordnungsgeldes; Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens; Widerruf eines Vergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Anordnung nicht erschienen: Ordnungsgeld!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich widerrufen: Ordnungsgeld? (IBR 2014, 1081)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 562
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.2013 - 2 W 75/13
    Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist weder, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, noch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (siehe BGH NJW-RR 2011, 1363, Tz. 16 und NJW-RR 2007, 1364, 1365, Tz. 18 jew. m.w.Nw.).

    Soweit die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt, um eine Sachaufklärung vornehmen zu können, kann ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH NJW-RR 2011, 1363, Tz. 16).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (siehe BGH NJW-RR 2011, 1363f., Tz. 23).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.2013 - 2 W 75/13
    Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist weder, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, noch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (siehe BGH NJW-RR 2011, 1363, Tz. 16 und NJW-RR 2007, 1364, 1365, Tz. 18 jew. m.w.Nw.).

    Teilt eine Partei vor dem Termin mit, dass sie nicht vergleichsbereit ist, kommt eine Anordnung des persönlichen Erscheinens allenfalls noch zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht (siehe BGH NJW-RR 2007, 1364f., Tz. 20).

  • OLG Naumburg, 01.02.2011 - 2 W 91/10

    Ordnungsgeldverhängung wegen Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des

    Auszug aus OLG Bremen, 26.08.2013 - 2 W 75/13
    Wenn eine Partei aber von vornherein unter Hinweis auf ihre fehlende Vergleichsbereitschaft ihr Erscheinen zum Termin im Hinblick auf eventuelle Vergleichsabschlüsse verweigern kann, muss es ihr auch unbenommen bleiben, wie in der Beschwerde vorgetragen ihren Rechtsanwalt mit ihn bindenden Instruktionen für den Inhalt eines eventuell abzuschließenden Vergleichs zu versehen (a.A. wohl OLG Naumburg MDR 2011, 943).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2017 - 5 WF 277/16

    Ordnungsgeld gegen Kindeseltern wegen unentschuldigtem Fernbleibens von

    Zum anderen steht der Sanktionierung des Nichterscheinens entgegen, dass die Beteiligten im Termin vom 22.08.2016 eine Zwischenvereinbarung geschlossen haben und damit die Sache trotz des Nichterscheinens gefördert werden konnte (vgl. OLG Bremen, MDR 2014, 562 [OLG Bremen 26.08.2013 - 2 W 75/13] ).
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